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Corona Unternehmenshilfen bei drohender Insolvenz

Wir haben acht Möglichkeit ermittelt, wie man in diesen harten Zeiten sinnvolle Unterstützung erhalten kann.

 

Um Unternehmen während der Corona-Krise zu unterstützen, hat die Bundesregierung den Zugang zum Kurzarbeitergeld (KUG) erleichtert:

  • Kurzarbeit kann vorübergehend bereits angemeldet werden, wenn mindestens 10% der Beschäftigten von Arbeitsausfall betroffen sind (bislang: 30 %).
  • Es müssen vorübergehend keine Minusstunden aufgebaut werden, bevor Kurzarbeitergeld bezahlt wird.
  • Auch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeiter können vorübergehend Kurzarbeitergeld beziehen.
  • Die Sozialversicherungsbeiträge werden im Rahmen der Kurzarbeit von der Bundesagentur für Arbeit vollständig erstattet.

Die Regelungen gelten rückwirkend ab dem 01.03.2020 und (zunächst) bis 31.12.2020.

Unter welchen Voraussetzungen kann man Kurzarbeitergeld beantragen?
An den vier grundsätzlichen Voraussetzungen für die Beantragung von Kurzarbeitergeld hat sich nichts geändert. Dies sind:

  • Arbeitsausfall (Arbeit muss tatsächlich vorübergehend und unvermeidbar wegfallen, wobei die Ursache wirtschaftlicher Natur ist oder auf einem unabwendbaren Ereignis beruht)
  • Betriebliche Voraussetzungen (mindestens eine Person muss sozialversicherungspflichtig beschäftigt sein)
  • Persönliche Voraussetzungen (insbesondere darf das Arbeitsverhältnis des von Kurzarbeit betroffenen Arbeitsnehmers nicht gekündigt oder aufgehoben sein)
  • Anzeige (die Kurzarbeit muss bei der Bundesagentur angezeigt werden)

Wie läuft das Verfahren ab?
Im Groben läuft das Verfahren in sechs Schritten ab:

  • Zunächst ist eine Vereinbarung mit dem Betriebsrat notwendig; ist kein Betriebsrat vorhanden, muss der jeweilige Arbeitnehmer sein Einverständnis erklären.
  • Als Nächstes wird die Kurzarbeit bei der Agentur für Arbeit angezeigt.
  • Diese prüft sodann die grundsätzlichen Voraussetzungen und bewilligt den Antrag, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Der Arbeitgeber zahlt sodann die geleisteten Stunden regulär aus sowie außerdem das Kurzarbeitergeld.
  • Die Agentur für Arbeit erstattet das Kurzarbeitergeld nachträglich.
  • Nach Beendigung der Kurzarbeit prüft die Agentur die Berechnungen nochmals.

 

Der Bund und die Länder gewähren, abhängig von der Zahl der Beschäftigten im Unternehmen, Einmalzahlungen. Die Antragstellung war zunächst bis 31.05.2020 möglich. Es sollen allerdings Anschlussregelungen getroffen werden.

Am 23.03.2020 startete das KfW-Sonderkreditprogramm. Es ermöglicht Unternehmen, die mehr als 10 Mitarbeiter beschäftigen, den eigens in der Corona-Krise aufgelegten KfW-Schnellkredit zu nutzen.
Seit 09.11.2020 steht dieses Programm nun auch Soloselbständigen und Unternehmen mit bis zu 10 Mitarbeitern offen.

Wie hoch ist die Darlehenssumme?
Die KfW vergibt das Darlehen in Höhe von höchstens 25% des Umsatzes, den das Unternehmen im Jahr 2019 erzielt hatte. Bei Unternehmen mit bis zu 10 Mitarbeitern beträgt das maximale Kreditvolumen 300.000 Euro. Bei Unternehmen mit bis zu 50 Mitarbeitern beträgt die maximale Darlehenssumme 500.000 Euro, bei Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten sogar bis zu 800.000 Euro.

Welche Voraussetzungen bestehen?

Den KfW-Schnellkredit können Unternehmen und Soloselbständige in Anspruch nehmen, die

  • seit 01.01.2019 (oder früher) am Markt tätig sind,
  • im Jahr 2019 Umsatz erzielt haben,
  • wenn sie seit wenigstens drei Jahren bestehen: im Jahr 2019 oder in Summe der Jahre 2017 bis 2019 Gewinn erzielt haben,
  • wenn sie seit weniger als drei Jahren bestehen: im Jahr 2019 oder in Summe der Jahre 2018 und 2019 Gewinn erzielt haben.

Welche Vorteile bietet der KfW-Schnellkredit?
Im Vergleich zu anderen Kreditprogrammen hat der Schnellkredit nach Angaben der KfW insbesondere folgende Vorteile:

  • keine Risikoprüfung durch Hausbank oder KfW
  • Kreditabsicherung zu 100%
  • keine Sicherheiten notwendig
  • Zinsbindung für 10 Jahre
  • 10 Jahre Zeit für die Rückzahlung
  • zu Beginn zwei Jahre keine Tilgung notwendig (falls gewünscht)
  • komplette Rückzahlung möglich ohne Zusatzkosten

Welchen Nachteil hat der KfW-Schnellkredit?
Im Vergleich zu anderen Kreditprogrammen sieht der KfW-Schnellkredit höhere Zinsen vor.

Im Zuge der Corona-Krise hat die KfW darüber hinaus zwei bereits bestehende Kreditprogramme im Sinne der Unternehmen verbessert, nämlich:

  • den ERP-Gründerkredit Universell (für Unternehmen, die mindestens drei, aber noch keine fünf Jahre am Markt sind) und
  • den KfW-Unternehmerkredit (für Unternehmen, die mindestens fünf Jahre am Markt sind).

In welcher Höhe werden die Kredite vergeben?
Die Kredithöhen sind wesentlich größer als beim KfW-Schnellkredit, allerdings ebenfalls begrenzt, nämlich auf:

  • 25 % des Jahresumsatzes 2019 oder
  • die doppelten Lohnkosten 2019 oder
  • den Liquiditätsbedarf für die nächsten 12 Monate (große Unternehmen) oder 18 Monate (alle anderen Unternehmen)

Maximal können 100 Millionen Euro vergeben werden. Bei mehr als 25 Millionen Kreditvolumen darf das Darlehen nicht mehr als 50 % der gesamten Schulden oder 30% der Bilanzssumme des Unternehmens ausmachen.

Welche Vorteile bieten die Programme?
Die KfW weist insbesondere auf folgende Vorteile hin:

  • Aufgrund der Corona-Krise werden (im Verhältnis zur Hausbank) fast die kompletten Risiken übernommen.
  • Bei Krediten bis 3 Millionen Euro findet keine eigene Risikoprüfung der KfW statt.
  • Bei Krediten bis 10 Millionen Euro findet die Risikoprüfung im Schnellverfahren statt.
  • Der Zinssatz ist stark reduziert und festgeschrieben.
  • Die Rückzahlung kann 10 Jahre in Anspruch nehmen.
  • In den ersten beiden Jahren kann auf Tilgung verzichtet werden.

Welchen Nachteil haben die Programme?
Eine Sondertilgung ist in den beiden Programmen nicht kostenfrei.

Um Unternehmen in der Krise die Aufnahme von Krediten bei ihrer Hausbank zu erleichtern, besteht für sie die Möglichkeit, von den Deutschen Bürgschaftsbanken Bürgschaften als Sicherheit zu erhalten. Voraussetzung ist allerdings, dass das Geschäftsmodell bereits vor der Corona-Krise tragfähig gewesen ist. Nähere Angaben erhalten interessierte Unternehmen im Zuge der Anfrage, die sie bei den Deutschen Bürgschaftsbanken stellen.

7. Wirtschaftsstabilisierungsfonds

Unternehmen, die zwei der drei folgenden Kriterien erfüllen, können vom Wirtschaftsstabilisierungsfonds profitieren:

  • Bilanzsumme von mehr als 43 Millionen Euro
  • mehr als 50 Millionen Euro Umsatzerlöse
  • im Jahresdurchschnitt mehr als 249 Beschäftigte

Der Stabilitätsfonds gewährt Garantien, damit sich die Unternehmen am Kapitalmarkt refinanzieren können, und direkte Beteiligungen (etwa durch stille Beteiligung oder Erwerb von Anteilen an dem Unternehmen). Ansprechpartner ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.

8. Hilfe für Start-ups

Start-up-Unternehmen haben grundsätzlich Zugang zu allen Hilfsangeboten. Problematisch für sie ist allerdings, dass diese Angebote auf klassischen Kreditinstrumenten beruhen. Start-ups nutzen diese aber häufig nicht: Sie finanzieren sich nicht über Fremdkapital ihrer Hausbank, sondern häufig über Wagniskapitalgeber. Um ihnen zu helfen, hat der Bund ein Start-up-Hilfspaket aufgelegt, das ihm eine Beteiligung an den Unternehmen ermöglicht. Es soll auch dann greifen, wenn die Finanzierung des Start-up-Unternehmens nicht über Wagniskapital erfolgt, aber auch keine Finanzierung über Fremdkapital möglich ist.

Auch wenn Insolvenz droht, geben wir Unternehmern Rechtssicherheit.

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